Grundlagen der Anwaltsvergütung

Erstberatung beim Rechtsanwalt!

 

Was ein Rechtsanwalt als Vergütung für eine Erstberatung verlangen darf, richtet sich nach § 34 RVG. Danach richtet sich die Höhe der Vergütung zunächst einmal an eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Ist eine Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen worden, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf eine übliche Vergütung. Deren Höhe beschränkt § 34 Abs. 1 RVG für das Erstberatungsgespräch auf 190,00 €. Dies gilt jedoch nur für Verbraucher. Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder ein Rat benötigen, gilt diese Beschränkung jedoch nicht.

Wird der Rechtsanwalt aufgrund des Erstberatungsgesprächs aktiv, so können die Kosten für die Erstberatung auf die weitere Tätigkeit angerechnet werden (§ 34 Abs. 2 RVG).

 

Muss ein Rechtsanwalt über die Kosten einer Erstberatung aufklären?

 

Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich nicht über die Kosten einer Erstberatung aufklären. Denn von einer Kostenpflicht muss stets ausgegangen werden. Eine Ausnahme besteht hingegen dann, wenn für den Anwalt erkennbar ist, dass der Mandant von einem kostenlosen Erstberatungsgespräch ausgeht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Mandant in finanziellen Schwierigkeiten steckt und er den Anwalt darauf hingewiesen hat.

 

Selbstverständlich werde ich Sie frühzeitig über Kosten und Kostenrisiken aufklären. Es liegt auch in meinem Interesse, wenn diese Frage geklärt ist und das Mandantenverhältnis ungestört besteht.

 

Allgemeine Grundlagen

 

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem RVG – oder aufgrund von Vereinbarungen.

Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten.

 

-        Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ist nicht erlaubt.

-        Eine Vergütungsvereinbarung  muss in  Textform abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein.

-        Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die

         Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

 

Bei den Gebühren wird zwischen dem

 

-        Honorar für die außergerichtliche Beratung,

-        dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie

-        dem Honorar für die gerichtliche Vertretung 

 

unterschieden.

      

Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten.

Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

 

Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie mir erteilen.

 

Gesetzliche Regelung – Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.

 

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen.

 

Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

 

Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.

 

Beratungshilfe

 

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und, ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

 

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie sich von mir außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Ich darf dann höchstens 15,00 € (seit 01.08.2013) von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss ich gegenüber der Landeskasse abrechnen.

 

Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe

 

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese Kosten übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

 

Das Gericht kann vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.

 

Die Rechtsschutzversicherung

 

Rechtsschutzversicherungen erfüllen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. Sie entlasten den Versicherten von Verfahrenskosten und helfen Ihnen damit, Ihr Recht durchzusetzen, ohne dass Sie unter dem Druck der drohenden Kosten vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen.

 

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

 

Ist ein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, sollten Sie mich gleich zu Beginn darüber informieren und die Versicherungspolice sowie den Text der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zur Hand haben. Die sogenannte Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, können Sie selbst einholen oder mich damit beauftragen. Ich schildere der Rechtsschutzversicherung dann kurz den Sachverhalt und habe vorher geprüft, ob überhaupt ein Rechtsschutzfall vorliegt.

 

Wichtig: Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.

 

Prozesskosten berechnen.

 

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© Rechtsanwalt Bernd Guido Slapka

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