Menschen erwirtschaften durch ihre Arbeit ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage. Gleich ob für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hält das Arbeitsrecht vom Abschluss des Arbeitsvertrages bis hin zu seiner Beendigung zahlreiche zwingend zu beachtende Regelungen bereit.
Störungen des Arbeitsverhältnisses haben für beiden Seiten nicht zu unterschätzende Konsequenzen.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag hat nach der gesetzlichen Nachweispflicht zwingend folgende Angaben zu enthalten:
• Name und Anschrift der Vertragsparteien,
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
• Arbeitsort (bzw. Hinweis bei wechselndem Arbeitsort oder Montagetätigkeit etc.),
• Stellenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibung,
• Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes (einschl. Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen),
• Arbeitszeit (pro Tag oder pro Woche),
• Dauer des Erholungsurlaubs (pro Jahr),
• Kündigungsfristen bzw. Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen,
• Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen
Kündigung
Die Kündigung ist in der Regel das häufig eingesetzte Instrument, um ein Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden.
Die Kündigungsmöglichkeit steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu, wobei die Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber aufgrund des umfassenden Arbeitnehmerkündigungsschutzes eingeschränkt ist.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Während bei der ordentlichen Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, beendet eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung. Vorraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist oftmals eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, was zu beachten ist, wie die Kündigung durchzusetzen oder wie dagegen vorzugehen ist, ist Gegenstand meiner Beratung.
Für Arbeitnehmer die eine Kündigung erhalten haben, ist zwingend zu beachten, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu entscheiden ist, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll, oder nicht. Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder versäumt er diese dreiwöchige Klageerhebungsfrist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Kündigung und Kündigungsschutz
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Sie sollten es jedenfalls! Ihre Fragen zu Gebühren, staatlichen Hilfen, etc., beantworte ich Ihnen gerne hier.
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